Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zur Versorgung der Schweizer Unternehmen mit Liquidität verabschiedet. KMU haben seither rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten, die von den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden. Der Bund wiederum hat sich verpflichtet, die Organisationen für Verluste aus diesen Bürgschaften zu entschädigen. Am 19. Juni waren rund 128’000 Kredite mit einem geschätzten Volumen von rund 15 Milliarden Franken verbürgt, wobei über 80 Prozent der Kredite an Kleinunternehmen mit weniger als zehn Vollzeitmitarbeitenden vergeben wurden.
Gemeinsamer Mantelerlass
Der Bundesrat muss dem Parlament die Gesetzesvorlagen für die Überführung der Notverordnungen ins ordentliche Recht innert sechs Monaten vorlegen. Angesichts der Tragweite soll dies bei den verbürgten Covid-19-Krediten mit einem separaten Gesetz erfolgen. Im Unterschied dazu ist für die übrigen Notverordnungen ein gemeinsamer Mantelerlass vorgesehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Rechte und Pflichten der vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen, insbesondere für den Fall, dass die Banken respektive die PostFinance AG die Bürgschaften ziehen und die Kreditforderungen somit auf die Bürgschaftsorganisationen übergehen. Gleichzeitig nimmt er parlamentarische Forderungen auf.
Amortisationsfrist von maximal 10 Jahren
Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Instrumente vor, um Härtefälle zu vermeiden: So soll die vorgesehene Amortisationsfrist von fünf Jahren nicht nur um zwei Jahre, sondern um fünf Jahre auf insgesamt maximal zehn Jahre verlängert werden können. Ebenso wird der verbürgte Kredit bis 500'000 Franken neu während der ganzen Laufzeit nicht als Fremdkapital betrachtet, um eine Überschuldung nach Obligationenrecht zu vermeiden. Zudem erhalten die Bürgschaftsorganisationen verschiedene Instrumente, um Härtefälle im Einzelfall zu vermeiden (vor allem Rangrücktritt und Mitwirkung bei Sanierungen).
Kein genereller Schuldenerlass
Der Bundesrat will hingegen auf einen generellen Schuldenerlass für ganze Wirtschaftssektoren oder Branchen verzichten. Eine solche Lösung wäre unfair, weil sie nur Unternehmungen zu Gute käme, die einen Überbrückungskredit beantragt haben. Zudem würde sie zu erheblichen Fehlanreizen führen. Mit den vorgesehenen Fristen muss ein Unternehmen für die Amortisation des Covid-19-Kredits in der Höhe von maximal einem Zehntel des Jahresumsatzes jährlich lediglich ein bis zwei Prozente des Umsatzes einsetzen; dies sollte für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein.
Missbrauchsbekämpfung auch nach Kreditvergabe
Ebenso werden im Gesetzesentwurf die längerfristigen Grundlagen zur Missbrauchsbekämpfung geschaffen. Zwar deuten erste Auswertungen darauf hin, dass bei der Beantragung der Kredite wenig Missbrauch betrieben wurde. Dennoch sollen auch nach der Kreditgewährung Missbrauchsfälle gezielt aufgedeckt und verfolgt werden. Indem der Austausch von Steuer- und Bankdaten der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer weiterhin möglich bleibt, kann kontrolliert werden, ob die Vorgaben zur Kreditverwendung, zum Beispiel das Verbot von Dividendenausschüttungen, eingehalten werden.
Angepasste Zinssätze
Die Festlegung des Schuldzinses soll hingegen materiell unverändert bleiben: Der Bundesrat wird die Zinssätze jährlich an die Marktentwicklung anpassen. Zuvor werden die teilnehmenden Banken angehört. Solange sich die Schweizer Volkswirtschaft aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie in einer rezessiven Phase befindet, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass sich das Zinsumfeld massgeblich verändert, und entsprechend dürfte auch keine Anpassung der Zinsen notwendig sein.
Verkürzte Vernehmlassung
Der Bundesrat schlägt vor, dass das Parlament das vorliegende Gesetz in der Wintersession in einem Sonderverfahren berät; ausnahmsweise sollen beide Räte in der gleichen Session über das Gesetz befinden. Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft kann der Bundesrat die Geltungsdauer für die Notverordnung bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesgrundlage verlängern, so dass keine Regelungslücke entsteht. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Dringlichkeit beträgt die Frist für die Vernehmlassung lediglich drei Wochen.