Seit dem Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) am 1. Januar 2015 müssen sich alle bestehenden kantonalen Hochschulen bis Ende 2022 neu institutionell akkreditieren lassen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält eine Hochschule das Recht, sich je nach Akkreditierungsentscheid als «Universität», «Fachhochschule», «pädagogische Hochschule» oder «universitäres Institut» zu bezeichnen. Sie ist im Weiteren eine zwingende Voraussetzung, um als beitragsberechtigt im Sinne des HFKG anerkannt zu werden und Bundesmittel zu erhalten.
Im Dezember 2003 hatte der Bundesrat dem Kanton Tessin eine unbefristete Genehmigung zur Errichtung und Führung der SUPSI gemäss dem damaligen Fachhochschulgesetz erteilt. Am 26. März 2021 hat die SUPSI vom Schweizerischen Akkreditierungsrat die institutionelle Akkreditierung erhalten. Anschliessend hat der Kanton Tessin als Hochschulträger ein Gesuch um Beitragsberechtigung beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eingereicht. Am 25. November 2021 wurde dieser Antrag von der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) einstimmig angenommen. Basierend darauf hat der Bundesrat die beitragsrechtliche Anerkennung für die SUPSI ausgesprochen.
Die Universität Lausanne war vom Bundesrat bereits unter dem damaligen Universitätsförderungsgesetz (UFG) als beitragsberechtigt anerkannt worden. Am 25. Juni 2021 hat der Schweizerische Akkreditierungsrat die Universität Lausanne ohne Auflagen institutionell akkreditiert. Anschliessend hat der Kanton Waadt ein Gesuch um Beitragsberechtigung beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eingereicht. Am 25. November 2021 wurde dieser Antrag von der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) einstimmig angenommen. Basierend darauf hat der Bundesrat die beitragsrechtliche Anerkennung für die Universität Lausanne ausgesprochen.