Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 bildet die Grundlage für gesundheitspolizeiliche Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 wie auch für Massnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. Aufgrund der Entwicklung der Epidemie und der seit Dezember 2020 getroffenen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus soll das Covid-19-Gesetz in verschiedenen Bereichen angepasst werden:
Härtefallprogramm:
Der Bundesrat beantragt, die Mittel für die kantonalen Härtefallprogramme auf insgesamt 10 Milliarden Franken aufzustocken. Davon sind 6 Milliarden für kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 5 Millionen Franken vorgesehen. Der Bund übernimmt hier 70 Prozent (4,2 Mrd.), die Kantone 30 Prozent (1,8 Mrd.). Weitere 3 Milliarden sind für grössere, oft schweizweit tätige Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Millionen vorgesehen. Das Gesetz regelt neu eindeutig die kantonale Zuständigkeit («Sitzprinzip», nicht «Niederlassungsprinzip»). Die Beiträge an grössere Unternehmen werden vollständig vom Bund finanziert; die Abwicklung der Gesuche erfolgt weiterhin durch die Kantone, der Bund wird jedoch für diese Beiträge national verbindliche Regelungen festlegen. Die bestehende Bundesratsreserve für besonders betroffene Kantone wird um 250 Millionen auf 1 Milliarde aufgestockt. Der Bundesrat entscheidet zu einem späteren Zeitpunkt über die Verteilung dieser Reserve.
Arbeitslosenversicherung und Kurzarbeit:
Die Anzahl Taggelder für versicherte Personen soll um 66 Taggelder für die Monate März bis Mai 2021 erhöht werden. Das gilt für alle jene, die am 1. März noch anspruchsberechtigt sind. Vorübergehend soll die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben werden sowie die Bewilligung bis zu sechs Monate gültig sein. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von aktuell 18 auf maximal 24 Monate innerhalb von zwei Jahren zu verlängern. Schliesslich wird beantragt, dass der Bund auch 2021 die Kosten für die Kurzarbeit übernimmt. Das führt zu einer Mehrbelastung des Bundeshaushalts von aktuell geschätzt bis zu 6 Milliarden Franken und bedingt eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
Weitere Anpassungen betreffen die Kinderbetreuung (nachträgliche Unterstützung von der öffentlichen Hand geführter Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung) und die Kultur (rückwirkende Ausfallentschädigung für Kulturschaffende).
Umsetzungsfragen bei den Härtefallmassnahmen
Bund und Kantone haben die Ausgestaltung der Härtefallhilfe gestützt auf erste Praxiserfahrungen überprüft und Anpassungsbedarf festgestellt. Insbesondere werden die aktuellen nominellen Höchstwerte für A-Fonds-perdu-Beiträge geprüft. Mit einem Sanierungsbeitrag des Unternehmens soll eine Erhöhung der Beiträge möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass höhere A-Fonds-perdu-Beiträge nur an Unternehmen mit längerfristiger Fortführungsperspektive vergeben werden, um Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten.
Nach den anstehenden Diskussionen mit den zuständigen Parlamentskommissionen und den Kantonen, wird die angepasste Verordnung dem Bundesrat voraussichtlich am 5. März 2021 unterbreitet.
Die Vorbereitungen für eine Neuauflage von Covid-19-Krediten werden fortgesetzt
Im Fokus der Unterstützungsmassnahmen stehen derzeit A-Fonds-perdu-Beiträge über die kantonalen Härtefallprogramme. Damit kommen die Gelder schneller bei den Unternehmen an, da die Härtefallprogramme in allen Kantonen angelaufen sind. Der Kreditmarkt funktioniert zur Zeit. Die Vorbereitungsarbeiten und die Gespräche mit den Banken im Hinblick auf eine mögliche Neuauflage des Solidarbürgschaftsprogramms werden fortgesetzt, damit bei Bedarf eine solche Neuauflage rasch eingeleitet werden könnte.
Bezüglich der bestehenden Covid-19-Kredite von 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Zinssätze per Ende März 2021 für die kommenden 12 Monate aufgrund unveränderter Marktentwicklungen nicht anzupassen. Ferner begrüsst er, dass die Banken erste Amortisationen auf spätestens erstes Quartal 2022 verschieben und damit der anhaltenden Krise und der Finanzsituation der Kreditnehmer angemessen Rechnung tragen.