Die Anpassungen im Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) beinhalten im Wesentlichen eine weitere Umsetzung der Corporate Governance-Vorgaben für verselbständigte Anstalten des Bundes. Konkret wird die Unabhängigkeit zwischen der operativen und der strategischen Ebene weiter gestärkt, indem das Stimmrecht der Vertreter der ETH-Institutionen im ETH-Rat angepasst wird. Auch die Aufsichtskompetenzen des ETH-Rates im ETH-Bereich werden präzisiert. Künftig ist zudem ausgeschlossen, dass die Institutionen des ETH-Bereiches gegen Beschlüsse des ETH-Rates zu Mittelzusprachen und Wahlgeschäften beim Bundesverwaltungsgericht rekurrieren. Die Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat bleibt auch in diesen Bereichen nach wie vor möglich.
Die Anpassungen sollen zu mehr Rechtssicherheit im ETH-Bereich führen, ohne die Autonomie des Bereiches oder der Institutionen einzuschränken. Sie werden somit auch gewährleisten, dass die Effizienz im ETH-Bereich weiterhin hoch bleiben kann.