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OECD/G20-Mindestbesteuerung in Kraft

Die OECD-Mindeststeuer ist ein globaler Steuerstandard, der ab 2024 für grosse, international tätige Unternehmen gelten soll. Die Unternehmen müssen mindestens 15 Prozent Steuern auf ihre Gewinne zahlen, unabhängig von ihrem Standort-Staat1234. Die Mindeststeuer betrifft Konzerne mit einem Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro. Die OECD will damit eine weltweite Steuergerechtigkeit fördern.
Statista

Die OECD/G20-Mindestbesteuerung wird wie vorgesehen eingeführt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 beschlossen, die Ergänzungssteuer im Inland ab dem 1. Januar 2024 zu erheben. Damit wird verhindert, dass Steuersubstrat ins Ausland abfliesst. Über die Einführung weiterer Elemente des OECD/G20-Regelwerks wird der Bundesrat später entscheiden.

Am 18. Juni 2023 haben Volk und Stände dem Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen mit grosser Mehrheit zugestimmt.

Damit erhielt der Bundesrat die Kompetenz, die OECD/G20-Mindestbesteuerung temporär auf dem Verordnungsweg umzusetzen. Die Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung sieht dazu eine sogenannte Ergänzungssteuer vor. Innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung muss der Bundesrat dem Parlament ein Gesetz vorlegen, das die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) ablöst.

Die Mindestbesteuerung wird in Form einer nationalen Ergänzungssteuer umgesetzt. Mit dieser Ergänzungssteuer stellt die Schweiz im Inland eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent von grossen, international tätigen Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro sicher. Damit wird verhindert, dass Steuersubstrat von der Schweiz ins Ausland abfliesst. 

Die Übergangsbestimmung in der Verfassung enthält zentrale Vorgaben für die Verordnung. Im Rahmen dieser Vorgaben hat sich der Bundesrat bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung in der Schweiz an folgenden Leitlinien orientiert:

  • Internationale Kompatibilität: Das schweizerische Regelwerk soll international akzeptiert sein, um in der Schweiz ansässigen Unternehmen möglichst grosse Rechtssicherheit zu gewähren. Dafür muss die Verordnung mit dem Regelwerk der OECD/G20 übereinstimmen.
     
  • Volkswirtschaftliche Interessen der Schweiz wahren: Dort, wo es das Regelwerk der OECD/G20 explizit zulässt oder vorsieht, sollen Spielräume und Wahlrechte im Interesse des Standortes Schweiz genutzt werden.
     
  • Administrative Hürden vermeiden: Der administrative Aufwand für Unternehmen und kantonale Steuerverwaltungen soll so tief wie möglich gehalten werden.

Im Grundsatz stiess die vorgeschlagene Ausgestaltung der nationalen Ergänzungssteuer in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Um dem Vernehmlassungsergebnis Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat aber Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen.

Er hat zudem festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Inkraftsetzung der Ergänzungssteuer im Inland per 1. Januar 2024 erfüllt sind, nachdem namentlich die grosse Mehrheit der EU-Staaten sowie weitere westliche Industrienationen wie Grossbritannien und Südkorea das Regelwerk auf den gleichen Zeitpunkt hin umsetzen. Hingegen verzichtet der Bundesrat vorerst auf die Inkraftsetzung der internationalen Ergänzungssteuer IIR und UTPR. Er wird diesbezüglich die weitere internationale Entwicklung verfolgen und zu einem späteren Zeitpunkt über deren Einführung entscheiden, falls dies angezeigt ist, um die Interessen der Schweiz zu wahren.